A. Präambel
B. Regelungen zur
Berufsausübung
I. Grundsätze
§ 1
Aufgaben der Ärztinnen und Ärzte
§ 2
Allgemeine ärztliche Berufspflichten
§ 3
Unvereinbarkeiten
§ 4
Fortbildung
§ 5
Qualitätssicherung
§ 6
Mitteilung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen
II. Pflichten
gegenüber Patientinnen und
Patienten
§ 7
Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln
§ 8
Aufklärungspflicht
§ 9
Schweigepflicht
§ 10
Dokumentationspflicht
§ 11 Ärztliche
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
§ 12 Honorar und
Vergütungsabsprachen
III. Besondere medizinische
Verfahren und Forschung
§ 13 Besondere medizinische
Verfahren
§ 14 Erhaltung des
ungeborenen Lebens und Schwangerschaftsabbruch, Schutz der toten
Leibesfrucht
§ 15 Forschung
§ 16 Beistand für den
sterbenden Menschen
IV. Berufliches Verhalten
1. Berufsausübung
§ 17 Niederlassung und
Ausübung der Praxis
§ 18 Berufliche Kooperationen
§ 18 a
Ankündigung von
Berufsausübungsgemeinschaften
und sonstigen Kooperationen
§ 19 Beschäftigung
angestellter Praxisärztinnen und -ärzte
§ 20 Vertreterinnen und
Vertreter
§ 21 Haftpflichtversicherung
3
§ 22 aufgehoben
§ 22a aufgehoben
§ 23 Ärztinnen und
Ärzte im Beschäftigungsverhältnis
§ 23 a
Ärztegesellschaften
§ 23 b
Medizinische
Kooperationsgemeinschaft zwischen
Ärztinnen und Ärzten
und Angehörigen anderer Fachberufe
§ 23 c Beteiligung von
Ärztinnen und Ärzten an sonstigen Partnerschaften
§ 23 d Praxisverbund
§ 24 Verträge über
ärztliche Tätigkeit
§ 25 Ärztliche Gutachten
und Zeugnisse
§ 26 Ärztlicher
Notfalldienst
2. Berufliche Kommunikation
§ 27 Erlaubte Information und
berufswidrige Werbung
§ 28 Verzeichnisse
3. Berufliche Zusammenarbeit mit Ärztinnen und
Ärzten
§ 29 Kollegiale Zusammenarbeit
4. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit
bei der Zusammenarbeit mit Dritten
§ 30 Zusammenarbeit von
Ärztinnen und Ärzten mit Dritten
§ 31 Unerlaubte Zuweisung von
Patientinnen und Patienten gegen Entgelt
§ 32 Annahme von Geschenken
und anderen Vorteilen
§ 33 Ärzteschaft und
Industrie
§ 34 Verordnungen,
Empfehlungen und Begutachtung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
§ 35
Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring
C. Verhaltensregeln (Grundsätze korrekter
ärztlicher Berufsausübung)
Nr. 1 Umgang mit
Patientinnen und Patienten
Nr. 2
Behandlungsgrundsätze
Nr. 3 Umgang mit
nichtärztlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
D. Ergänzende Bestimmungen zu einzelnen
ärztlichen Berufspflichten
I. Zusammenarbeit mit
Angehörigen anderer Berufe
Nr. 1 Ausbildung und Fortbildung
von Arzthelferinnen und Arzthelfern
Nr. 2 – 6 unbesetzt
4
II. Formen der Zusammenarbeit (Gemeinschaftspraxis,
Partnerschaft, Medizini-
sche Kooperationsgemeinschaft, Praxisverbund)
Nr. 7 – 11 aufgehoben
III. Pflichten bei
grenzüberschreitender ärztlicher Tätigkeit
Nr. 12 Praxen deutscher Ärztinnen und Ärzte
in anderen EU-Mitgliedstaaten
Nr. 13 Grenzüberschreitende
ärztliche Tätigkeit von Ärztinnen und
Ärzten aus anderen EU-Mitgliedstaaten
IV. Pflichten in besonderen
medizinischen Situationen
Nr. 14 Schutz des menschlichen
Embryos
Nr. 15 In-vitro-Fertilisation,
Embryotransfer
E. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
F. Anhang
Nr. 1 Richtlinien zum Gentransfer
in menschliche Körperzellen.
Nr. 2 Richtlinien zur
Durchführung der assistierten Reproduktion
Nr. 3 Richtlinien zur Regelung von
klinischen und anatomischen Sektionen (Sektionsrichtlinien)
Nr. 4 Urkunde über die
Eintragung der Marke Nr. 303 29 281
5
Gelöbnis
Für alle Ärztinnen und Ärzte gilt folgendes
Gelöbnis:
„Bei meiner
Aufnahme in den
ärztlichen Berufsstand
gelobe ich,
mein Leben in den Dienst der Menschlichkeit zu stellen.
Ich werde meinen
Beruf mit
Gewissenhaftigkeit und
Würde ausüben.
Die Erhaltung und
Wiederherstellung der
Gesundheit der Patientinnen und
Patienten soll
oberstes Gebot meines Handelns sein.
Ich werde alle
mir anvertrauten
Geheimnisse auch
über den Tod
meiner Patientinnen und Patienten hinaus wahren.
Ich werde mit
allen meinen
Kräften die Ehre und die edle Überlie-
ferung des
ärztlichen Berufes
aufrechterhalten und
bei der Aus-
übung meiner
ärztlichen Pflichten
keinen Unterschied machen
weder nach Alter,
Krankheit oder
Behinderung, Religion,
Nationalität, Rasse,
sexueller Orientierung
noch nach
Parteizugehörigkeit oder sozialer Stellung.
Ich werde jedem
Menschenleben von
der Empfängnis
an Ehr-
furcht entgegenbringen
und selbst unter
Bedrohung meine ärztli-
che Kunst nicht
in Widerspruch zu
den Geboten der
Menschlich-
keit anwenden.
Ich werde meinen
Lehrerinnen und
Lehrern, meinen Kolleginnen
und Kollegen die
schuldige Achtung
erweisen. Dies
alles verspre-
che ich auf meine Ehre.“
7
(4) Ärztinnen und
Ärzte dürfen
hinsichtlich ihrer
ärztlichen Entscheidungen
keine Wei-
sungen von Nichtärzten entgegennehmen.
(5) Ärztinnen und
Ärzte sind
verpflichtet, sich
über die
für die
Berufsausübung gelten-
den Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten.
(6) Unbeschadet der
in den
nachfolgenden Vorschriften
geregelten besonderen Aus-
kunfts- und
Anzeigepflichten haben
Ärztinnen und
Ärzte auf
Anfragen der Landes-
bzw. Bezirksärztekammer,
die diese zur
Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben
bei der
Berufsaufsicht an sie richtet, in angemessener Frist zu antworten.
§ 3 Unvereinbarkeiten
(1) Ärztinnen und Ärzte haben auch bei der Ausübung
einer anderen Tätigkeit die ethi-
schen Grundsätze
des ärztlichen
Berufs zu
beachten. Ärztinnen
und Ärzten
ist es ver-
boten, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen
Berufsbezeichnung in unlauterer
Weise für
gewerbliche Zwecke
herzugeben. Ebensowenig
dürfen sie
zulassen, dass
von ihrem Namen
oder von ihrem
beruflichen Ansehen
in solcher Weise
Gebrauch
gemacht wird.
(2) Ärztinnen und Ärzten ist untersagt, im Zusammenhang mit
der Ausübung ihrer ärzt-
lichen Tätigkeit
Waren und andere
Gegenstände abzugeben
oder unter ihrer
Mitwir-
kung abgeben zu
lassen sowie gewerbliche Dienstleistungen zu
erbringen oder erbrin-
gen zu lassen,
soweit nicht die
Abgabe des
Produkts oder die
Dienstleistung wegen
ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen
Therapie sind.
§ 4 Fortbildung
(1) Ärztinnen und
Ärzte, die
ihren Beruf
ausüben, sind
verpflichtet, sich
in dem Um-
fange beruflich
fortzubilden, wie
es zur Erhaltung
und Entwicklung
der zu ihrer Be-
rufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse notwendig ist.
(2) Auf Verlangen
müssen Ärztinnen
und Ärzte
ihre Fortbildung
nach Absatz 1 gegen-
über der
Bezirksärztekammer durch
ein Fortbildungszertifikat
einer Ärztekammer
nachweisen.
§ 5 Qualitätssicherung
Ärztinnen und
Ärzte sind
verpflichtet, die
von der
Landesärztekammer eingeführten
Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der
ärztlichen Tätigkeit durchzuführen und der
Landesärztekammer die hierzu erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
8
§ 6 Mitteilung von
unerwünschten Arzneimittelwirkungen
Ärztinnen und
Ärzte sind
verpflichtet, die
ihnen aus ihrer
ärztlichen Behandlungstätig-
keit bekanntwerdenden unerwünschten Arzneimittelwirkungen der
Arzneimittelkommis-
sion der deutschen Ärzteschaft mitzuteilen (Fachausschuss der
Bundesärztekammer).
II. Pflichten gegenüber Patientinnen und
Patienten
§ 7
Behandlungsgrundsätze und Verhaltensregeln
(1) Jede medizinische
Behandlung hat
unter Wahrung der
Menschenwürde und unter
Achtung der
Persönlichkeit, des
Willens und der
Rechte der
Patientinnen und Patien-
ten, insbesondere des Selbstbestimmungsrechts, zu erfolgen.
(2) Ärztinnen und
Ärzte achten
das Recht ihrer
Patientinnen und
Patienten, sie
frei zu
wählen oder
zu wechseln.
Andererseits sind
- von
Notfällen oder
besonderen rechtli-
chen Verpflichtungen abgesehen - auch Ärztinnen und Ärzte
frei, eine Behandlung ab-
zulehnen. Den begründeten Wunsch von Patientinnen und Patienten,
eine weitere Ärz-
tin oder einen weiteren Arzt zuzuziehen oder an eine andere Ärztin
oder einen anderen
Arzt überwiesen zu werden, sollen die behandelnden Ärztinnen
und Ärzte in der Regel
nicht ablehnen.
(3) Ärztinnen und
Ärzte dürfen
grundsätzlich individuelle
ärztliche Behandlungen, ins-
besondere auch
Beratungen, weder
ausschließlich brieflich
noch in Zeitungen
oder
Zeitschriften noch
ausschließlich über Kommunikationsmedien
oder Computerkommu-
nikationsnetze durchführen.
(4) Angehörige von
Patientinnen und
Patienten und
andere Personen
dürfen bei der
Untersuchung und
Behandlung anwesend
sein, wenn die
verantwortliche Ärztin oder
der verantwortliche Arzt und die Patientin oder der Patient zustimmen.
§ 8 Aufklärungspflicht
Zur Behandlung
bedürfen Ärztinnen
und Ärzte
der Einwilligung
ihrer Patientinnen und
Patienten. Der
Einwilligung hat
grundsätzlich die
erforderliche Aufklärung
im persönli-
chen Gespräch vorauszugehen.
§ 9 Schweigepflicht
(1) Ärztinnen und
Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer
Eigenschaft als Ärztin oder
Arzt anvertraut
oder bekannt
geworden ist -
auch über
den Tod der
Patientinnen und
9
Patienten hinaus -
zu schweigen.
Dazu gehören
auch schriftliche
Mitteilungen von Pa-
tientinnen und
Patienten, Aufzeichnungen
über Patientinnen
und Patienten, Röntgen-
aufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.
(2) Ärztinnen und
Ärzte sind
zur Offenbarung
befugt, soweit
sie von der
Schweige-
pflicht entbunden
worden sind oder soweit
die Offenbarung zum
Schutze eines höher-
wertigen Rechtsgutes
erforderlich ist.
Gesetzliche Aussage-
und Anzeigepflichten blei-
ben unberührt.
Soweit gesetzliche
Vorschriften die
Schweigepflicht von
Ärztinnen und
Ärzten einschränken, sollen sie die Patientinnen und
Patienten darüber unterrichten.
(3) Ärztinnen und
Ärzte haben
ihre Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter und
die Personen,
die zur Vorbereitung auf den Beruf an der ärztlichen
Tätigkeit teilnehmen, über die ge-
setzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies schriftlich
festzuhalten.
(4) Wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte gleichzeitig oder
nacheinander dieselbe Patien-
tin oder
denselben Patienten
untersuchen oder
behandeln, so
sind sie untereinander
von der Schweigepflicht insoweit
befreit, als das Einverständnis der Patientin
oder des
Patienten vorliegt oder anzunehmen ist.
(5) Ärztinnen und
Ärzte sind
auch dann zur
Verschwiegenheit verpflichtet, wenn sie im
amtlichen oder privaten Auftrag von Dritten tätig werden, es sei
denn, dass den Betrof-
fenen vor der
Untersuchung oder
Behandlung bekannt
ist oder
eröffnet wurde, inwie-
weit die von
Ärztinnen und
Ärzten getroffenen
Feststellungen zur
Mitteilung an Dritte
bestimmt sind.
(6) Die Übermittlung von Patientendaten an Verrechnungsstellen ist
nur zulässig, wenn
die Patientinnen und Patienten schriftlich zugestimmt haben.
§ 10 Dokumentationspflicht
(1) Ärztinnen und Ärzte haben über die in Ausübung
ihres Berufes gemachten Feststel-
lungen und
getroffenen Maßnahmen
die erforderlichen
Aufzeichnungen zu machen.
Diese sind nicht
nur Gedächtnisstützen,
sie dienen auch
dem Interesse der
Patientin-
nen und Patienten an einer ordnungsgemäßen Dokumentation.
(2) Ärztinnen und
Ärzte haben
den Patientinnen
und Patienten auf
deren Verlangen
grundsätzlich in
die sie
betreffenden Krankenunterlagen
Einsicht zu
gewähren; ausge-
nommen sind
diejenigen Teile,
die subjektive
Eindrücke oder
Wahrnehmungen von
Ärztinnen und Ärzten enthalten. Auf Verlangen sind
Patientinnen und Patienten Kopien
der Unterlagen gegen Erstattung der Kosten herauszugeben.
(3) Ärztliche Aufzeichnungen
sind für die
Dauer von zehn
Jahren nach
Abschluss der
Behandlung aufzubewahren,
soweit nicht nach
gesetzlichen Vorschriften
eine längere
Aufbewahrungspflicht besteht.
(4) Nach Aufgabe
der Praxis haben
Ärztinnen und
Ärzte ihre
ärztlichen Aufzeichnun-
gen und
Untersuchungsbefunde
gemäß Absatz 3
aufzubewahren oder dafür Sorge
zu
tragen, dass sie in gehörige Obhut gegeben werden.
10
(5) Ärztinnen und
Ärzte können
ihre Patientenunterlagen
bei Aufgabe oder
Übergabe
der Praxis
grundsätzlich nur
mit schriftlicher
Einwilligungserklärung der
betroffenen
Patientinnen und
Patienten an die
Praxisnachfolgerin oder den
Praxisnachfolger über-
geben. Soweit eine Einwilligung der Patientin oder des Patienten nach
entsprechenden
Bemühungen nicht zu erlangen ist, hat die bisherige
Praxisinhaberin oder der bisherige
Praxisinhaber die Unterlagen gemäß Absatz 3 aufzubewahren.
(6) Ist eine Aufbewahrung bei der bisherigen Praxisinhaberin oder dem
bisherigen Pra-
xisinhaber nicht
möglich, ist
die Übergabe
an die
Praxisnachfolgerin oder
den Praxis-
nachfolger nur
statthaft, wenn
diese die
Unterlagen getrennt
von eigenen Unterlagen
unter Verschluss
halten. Die
Unterlagen dürfen
nur mit
Einwilligung der Patientinnen
und Patienten eingesehen und weitergegeben werden.
(7) Aufzeichnungen auf
elektronischen Datenträgern
oder anderen Speichermedien
bedürfen besonderer
Sicherungs- und
Schutzmaßnahmen, um
deren Veränderung,
Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern.
§ 11 Ärztliche
Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
(1) Mit Übernahme
der Behandlung
verpflichten sich
Ärztinnen und
Ärzte den Patien-
tinnen und
Patienten gegenüber
zur gewissenhaften
Versorgung mit
geeigneten Un-
tersuchungs- und Behandlungsmethoden.
(2) Der ärztliche
Berufsauftrag verbietet
es, diagnostische
oder therapeutische Metho-
den unter
missbräuchlicher Ausnutzung
des Vertrauens, der
Unwissenheit, der Leicht-
gläubigkeit oder
der Hilflosigkeit
von Patientinnen
und Patienten
anzuwenden. Unzu-
lässig ist
es auch,
Heilerfolge, insbesondere
bei nicht
heilbaren Krankheiten,
als ge-
wiss zuzusichern.
§ 12 Honorar und
Vergütungsabsprachen
(1) Die Honorarforderung muss angemessen sein.
Für die Bemessung ist die Amtliche
Gebührenordnung (GOÄ)
die Grundlage,
soweit nicht
andere gesetzliche Vergütungs-
regelungen gelten. Ärztinnen und Ärzte
dürfen die Sätze nach der GOÄ nicht in unlau-
terer Weise unterschreiten. Bei Abschluss einer Honorarvereinbarung
haben Ärztinnen
und Ärzte
auf die
Einkommens- und
Vermögensverhältnisse der
Zahlungspflichtigen
Rücksicht zu nehmen.
(2) Ärztinnen und Ärzte können Verwandten, Kolleginnen
und Kollegen, deren Angehö-
rigen und
mittellosen Patientinnen
und Patienten das
Honorar ganz oder
teilweise er-
lassen.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten gibt die Bezirksärztekammer eine
gutachterliche Äuße-
rung über die Angemessenheit der Honorarforderung ab.
12
(2) Zum Zwecke
der wissenschaftlichen
Forschung und
Lehre dürfen
der Schweige-
pflicht unterliegende
Tatsachen und
Befunde grundsätzlich
nur soweit
offenbart wer-
den, als dabei
die Anonymität
der Patientinnen
und Patienten
gesichert ist
oder diese
ausdrücklich zustimmen.
(3) In Publikationen
von Forschungsergebnissen
sind die
geschäftlichen Beziehungen
von Ärztinnen und Ärzten zum Auftraggeber offen zu legen.
(4) Ärztinnen und
Ärzte beachten bei der
Forschung am Menschen
die in der Deklara-
tion von Helsinki
des Weltärztebundes
niedergelegten ethischen
Grundsätze für die
medizinische Forschung am Menschen.
§ 16 Beistand für den
sterbenden Menschen
Ärztinnen und
Ärzte dürfen
- unter Vorrang
des Willens ihrer
Patientinnen und Patien-
ten - auf
lebensverlängernde
Maßnahmen nur
verzichten und
sich auf die
Linderung
der Beschwerden
beschränken, wenn
ein Hinausschieben
des unvermeidbaren Todes
für den
sterbenden Menschen
lediglich eine
unzumutbare Verlängerung
des Leidens
bedeuten würde.
Ärztinnen und
Ärzte dürfen
das Leben eines
sterbenden Menschen
nicht aktiv verkürzen.
IV. Berufliches Verhalten
1. Berufsausübung
§ 17 Niederlassung und
Ausübung der Praxis
(1) Die Ausübung
ambulanter ärztlicher
Tätigkeit außerhalb
von Krankenhäusern ein-
schließlich konzessionierter
Privatkliniken ist
an die
Niederlassung in
einer Pra-
xis (Praxissitz) gebunden,
soweit nicht
gesetzliche Vorschriften
etwas anderes zulas-
sen.
(2) Ärztinnen und
Ärzten ist
es gestattet,
über den
Praxissitz hinaus
an zwei weiteren
Orten ärztlich
tätig zu
sein. Ärztinnen
und Ärzte
haben Vorkehrungen
für eine ord-
nungsgemäße Versorgung
ihrer Patientinnen
und Patienten an
jedem Ort ihrer
Tätig-
keit zu treffen.
(3) Die Ausübung
ambulanter ärztlicher
Tätigkeit im
Umherziehen ist berufsrechtswid-
rig. Zum Zwecke
der aufsuchenden
medizinischen Gesundheitsversorgung
kann die
Bezirksärztekammer auf
Antrag der
Ärztin oder
des Arztes von
der Verpflichtung nach
Absatz 1
Ausnahmen gestatten,
wenn sichergestellt
ist, dass die
beruflichen Belange
nicht beeinträchtigt werden und die Berufsordnung beachtet wird.
(4) Der Praxissitz ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen.
Ärztinnen und Ärzte haben auf ihrem Praxisschild
- den Namen,
13
- die (Fach-)Arztbezeichnung,
- die Sprechzeiten sowie
- ggf. die Zugehörigkeit zu einer
Berufsausübungsgemeinschaft
gem. § 18 a anzugeben.
Ärztinnen und Ärzte, welche nicht unmittelbar
patientenbezogen tätig werden, können
von der Ankündigung ihres Praxissitzes durch ein Praxisschild
absehen, wenn sie dies
der Bezirksärztekammer anzeigen.
(5) Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeiten am Praxissitz
sowie die Aufnahme
weiterer Tätigkeiten und jede Veränderung haben
Ärztinnen und Ärzte der jeweils zu-
ständigen Bezirksärztekammer unverzüglich mitzuteilen.
§ 18 Berufliche Kooperationen
(1) Ärztinnen und
Ärzte dürfen
sich zu
Berufsausübungsgemeinschaften
– auch be-
schränkt auf einzelne Leistungen -, zu
Organisationsgemeinschaften, zu medizinischen
Kooperationsgemeinschaften und zu Praxisverbünden
zusammenschließen.
(2) Ärztinnen und
Ärzte dürfen
ihren Beruf
einzeln oder
gemeinsam in
allen für den
Arztberuf zulässigen
Gesellschaftsformen ausüben,
wenn ihre eigenverantwortliche,
medizinisch unabhängige
sowie nicht
gewerbliche Berufsausübung
gewährleistet ist.
Bei beruflicher Zusammenarbeit, gleich in welcher Form, hat jede
Ärztin und jeder Arzt
zu gewährleisten, dass die ärztlichen Berufspflichten
eingehalten werden.
(3) Die Zugehörigkeit
zu mehreren
Berufsausübungsgemeinschaften
ist zulässig. Die
Berufsausübungsgemeinschaft
erfordert einen
gemeinsamen Praxissitz.
Eine Be-
rufsausübungsgemeinschaft mit
mehreren Praxissitzen
ist zulässig,
wenn an dem je-
weiligen Praxissitz
verantwortlich mindestens
ein Mitglied der
Berufsausübungs-
gemeinschaft hauptberuflich tätig ist.
(4) Bei allen
Formen der
ärztlichen Kooperation
muss die freie
Arztwahl gewährleistet
sein.
(5) Soweit Vorschriften
dieser Berufsordnung
Regelungen des Partnerschaftsgesell-
schaftsgesetzes (Gesetz
über
Partnerschaftsgesellschaften
Angehöriger Freier Berufe
(PartGG) vom 25.
Juli 1994 –
BGBl. I S.
1744) einschränken,
sind sie
vorrangig auf-
grund von § 1 Abs. 3 PartGG.
(6) Alle
Zusammenschlüsse nach
Absatz 1 sowie
deren Änderung
und Beendigung
sind der
zuständigen
Bezirksärztekammer anzuzeigen.
Sind für die
beteiligten Ärztin-
nen und
Ärzte mehrere
Ärztekammern zuständig,
so ist jede
Ärztin und jeder Arzt ver-
pflichtet, die für ihn zuständige Kammer auf alle am
Zusammenschluss beteiligten Ärz-
tinnen und Ärzte hinzuweisen.
14
§ 18a Ankündigung von
Berufsausübungsgemeinschaften und sonstigen Kooperationen
(1) Bei Berufsausübungsgemeinschaften von Ärztinnen und
Ärzten sind – unbeschadet
des Namens einer
Partnerschaftsgesellschaft oder
einer juristischen
Person des Pri-
vatrechts – die
Namen und
Arztbezeichnungen aller
in der
Gemeinschaft zusammen-
geschlossenen Ärztinnen
und Ärzte
sowie die
Rechtsform anzukündigen.
Bei mehre-
ren Praxissitzen
ist jeder
Praxissitz gesondert
anzukündigen. §
19 Abs. 4
gilt entspre-
chend. Die
Fortführung des
Namens eines
nicht mehr
berufstätigen, eines ausge-
schiedenen oder verstorbenen Partners ist unzulässig.
(2) Bei Kooperationen
gemäß §
23 b muss sich die Ärztin oder der Arzt in ein
gemein-
sames Praxisschild
mit den
Kooperationspartnern aufnehmen
lassen. Bei Partner-
schaften gemäß
§ 23 c
darf die
Ärztin oder
der Arzt, wenn
die Angabe seiner
Berufs-
bezeichnung vorgesehen
ist, nur
gestatten, dass
die Bezeichnung
„Ärztin“ oder „Arzt“
oder eine andere führbare Bezeichnung angegeben wird.
(3) Zusammenschlüsse zu
Organisationsgemeinschaften
dürfen angekündigt werden.
Die Zugehörigkeit
zu einem
Praxisverbund gemäß
§ 23 d
kann durch
Hinzufügen des
Namens des Verbundes angekündigt werden.
§ 19 Beschäftigung
angestellter Praxisärztinnen und –ärzte
(1) Ärztinnen und Ärzte müssen die Praxis
persönlich ausüben. Die Beschäftigung ärzt-
licher Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter
in der Praxis
setzt die Leitung
der Praxis durch
die niedergelassene Ärztin oder den niedergelassenen Arzt voraus.
Die Ärztin oder der
Arzt hat die
Beschäftigung der
ärztlichen Mitarbeiterin
oder des
Mitarbeiters der Be-
zirksärztekammer anzuzeigen.
(2) In Fällen,
in denen der
Behandlungsauftrag der
Patientin oder
des Patienten re-
gelmäßig nur
von Ärztinnen
und Ärzten
verschiedener Fachgebiete
gemeinschaftlich
durchgeführt werden
kann, darf eine
Fachärztin oder
ein Facharzt als
Praxisinhaberin
oder Praxisinhaber
die für sie
oder ihn
fachgebietsfremde ärztliche
Leistung auch
durch eine angestellte Fachärztin oder einen angestellten Facharzt
des anderen Fach-
gebiets erbringen.
(3) Ärztinnen und
Ärzte dürfen
nur zu
angemessenen Bedingungen
beschäftigt wer-
den. Angemessen
sind insbesondere
Bedingungen, die
der beschäftigten
Ärztin oder
dem beschäftigten
Arzt eine
angemessene Vergütung
gewähren sowie angemessene
Zeit zur
Fortbildung einräumen
und bei der
Vereinbarung von Wettbewerbsverboten
eine angemessene Ausgleichszahlung vorsehen.
(4) Über die
in der Praxis
tätigen Ärztinnen
und Ärzte
müssen die
Patientinnen und
Patienten in geeigneter Weise informiert werden.
15
§ 20 Vertreterinnen und
Vertreter
(1) Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sollen
grundsätzlich zur gegenseitigen Vertre-
tung bereit sein;
übernommene Patientinnen
und Patienten
sind nach Beendigung der
Vertretung
zurückzuüberweisen.
Ärztinnen und
Ärzte dürfen
sich grundsätzlich nur
durch Fachärztinnen und Fachärzte desselben Fachgebiets
vertreten lassen.
(2) Die Beschäftigung
von Vertreterinnen
und Vertretern in
der Praxis ist
der Bezirks-
ärztekammer anzuzeigen,
wenn die
Vertretung in der
Praxisausübung insgesamt
län-
ger als drei Monate innerhalb von zwölf Monaten dauert.
(3) Die Praxis
einer verstorbenen
Ärztin oder
eines Arztes kann
zugunsten des
überlebenden Ehegatten
oder eines
unterhaltsberechtigten
Angehörigen in
der Regel
bis zur Dauer von drei Monaten nach Ende des Kalendervierteljahres, in
dem die Ärztin
oder der Arzt
verstorben ist,
durch eine andere
Ärztin oder
einen anderen
Arzt fortge-
führt werden.
§ 21 Haftpflichtversicherung
Ärztinnen und
Ärzte sind
verpflichtet, sich
hinreichend gegen
Haftpflichtansprüche im
Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.
§ 22 aufgehoben
§ 22 a aufgehoben
§ 23 Ärztinnen und
Ärzte im Beschäftigungsverhältnis
(1) Die Regeln
dieser Berufsordnung
gelten auch
für Ärztinnen
und Ärzte,
welche ihre
ärztliche Tätigkeit
im Rahmen eines
privatrechtlichen
Arbeitsverhältnisses oder
öffent-
lich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausüben.
(2) Auch in einem
Arbeits- oder
Dienstverhältnis dürfen
Ärztinnen und
Ärzte eine Ver-
gütung für
ihre ärztliche
Tätigkeit nicht
dahingehend vereinbaren,
dass die Vergütung
Ärztinnen und
Ärzte in der
Unabhängigkeit ihrer medizinischen
Entscheidungen beein-
trächtigt.
16
§ 23 a
Ärztegesellschaften
(1) Ärztinnen und
Ärzte können
auch in der
Form einer juristischen
Person des Privat-
rechts ärztlich tätig sein.
(2) Unbeschadet des
Namens der
Gesellschaft können
die Namen und
Arztbezeich-
nungen aller
ärztlichen Gesellschafter
und der
angestellten Ärztinnen
und Ärzte ange-
zeigt werden.
§ 23 b Medizinische
Kooperationsgemeinschaft zwischen Ärztinnen und Ärzten und
Angehörigen anderer Fachberufe
(1) Ärztinnen und
Ärzte können
sich auch mit
selbständig tätigen und
zur eigenverant-
wortlichen Berufsausübung
befugten Berufsangehörigen
anderer akademischer Heil-
berufe im
Gesundheitswesen oder
staatlicher Ausbildungsberufe
im Gesundheitswe-
sen sowie anderen Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftlern
und Mitarbei-
terinnen und
Mitarbeitern
sozialpädagogischer Berufe
– auch
beschränkt auf einzelne
Leistungen – zur
kooperativen Berufsausübung
zusammenschließen (medizinische
Kooperationsgemeinschaft). Die
Kooperation ist
in der Form
einer Partner-
schaftsgesellschaft nach dem PartGG oder aufgrund eines schriftlichen
Vertrages über
die Bildung einer
Kooperationsgemeinschaft in der
Rechtsform einer Gesellschaft
bür-
gerlichen Rechts oder einer juristischen Person des Privatrechts gem.
§ 23 a gestattet.
Ärztinnen und
Ärzten ist
ein solcher
Zusammenschluss im
Einzelnen nur mit
solchen
anderen Berufsangehörigen
und in der
Weise erlaubt,
dass diese in
ihrer Verbindung
mit der
Ärztin oder
dem Arzt einen
gleichgerichteten oder
integrierenden diagnosti-
schen oder therapeutischen Zweck bei der Heilbehandlung, auch auf dem
Gebiete der
Prävention und
Rehabilitation, durch
räumlich nahes
und koordiniertes Zusammenwir-
ken aller beteiligten Berufsangehörigen erfüllen können.
Darüber hinaus muss der Kooperationsvertrag gewährleisten,
dass
a) die eigenverantwortliche und selbständige
Berufsausübung der Ärztin oder des
Arztes gewahrt ist;
b) die Verantwortungsbereiche der Partner
gegenüber den Patientinnen und Patien-
ten getrennt bleiben;
c) medizinische
Entscheidungen, insbesondere
über Diagnostik
und Therapie, aus-
schließlich die Ärztin oder der Arzt
trifft, sofern nicht die Ärztin oder der Arzt nach
ihrem oder
seinem Berufsrecht
den in der
Gemeinschaft selbständig
tätigen Be-
rufsangehörigen
eines anderen
Fachberufs solche
Entscheidungen überlassen
darf;
d) der Grundsatz der freien Arztwahl gewahrt bleibt;
e) die
behandelnde Ärztin
oder der
behandelnde Arzt
zur Unterstützung
in seinen
diagnostischen
Maßnahmen oder
zur Therapie auch
andere als die
in der Ge-
meinschaft kooperierenden Berufsangehörigen
hinzuziehen kann;
f) die Einhaltung
der berufsrechtlichen
Bestimmungen von
Ärztinnen und Ärzten,
insbesondere die
Pflicht zur
Dokumentation, das
Verbot der
berufswidrigen Wer-
bung und
die Regeln zur
Erstellung einer
Honorarforderung, von
den übrigen
Partnerinnen und Partnern beachtet wird;
g) sich die
medizinische
Kooperationsgemeinschaft
verpflichtet, im Rechtsverkehr
17
die Namen
aller Partnerinnen
und Partner und
ihre Berufsbezeichnungen an-
zugeben und
– sofern es
sich um eine
eingetragene Partnerschaftsgesellschaft
handelt – den Zusatz „Partnerschaft“ zu führen.
Die Voraussetzungen
der Buchstaben a
– f gelten
bei der Bildung
einer juristischen
Person des Privatrechts entsprechend. Der Name der juristischen Person
muss neben
dem Namen einer ärztlichen Gesellschafterin oder eines
ärztlichen Gesellschafters die
Bezeichnung „Medizinische
Kooperationsgemeinschaft“
enthalten. Unbeschadet des
Namens sind die
Berufsbezeichnungen aller
in der
Gesellschaft tätigen
Berufe anzu-
kündigen.
(2) Die für
die Mitwirkung
der Ärztin
oder des Arztes
zulässige berufliche Zusammen-
setzung der
Kooperation im
einzelnen richtet
sich nach dem
Gebot des
Absatzes 1
Satz 3; es ist erfüllt, wenn Angehörige aus den vorgenannten
Berufsgruppen kooperie-
ren, die mit
der Ärztin
oder dem Arzt
entsprechend ihrem
oder seinem
Fachgebiet ei-
nen gemeinschaftlich erreichbaren medizinischen Zweck
nach der Art ihrer beruflichen
Kompetenz zielbezogen erfüllen können.
§ 23 c Beteiligung von
Ärztinnen und Ärzten an sonstigen Partnerschaften
Ärztinnen und
Ärzten ist
es gestattet, in
Partnerschaften gemäß
§ 1 Abs.
1 und 2
PartGG mit
Angehörigen anderer
Berufe als den
in § 23
b beschriebenen zusammen-
zuarbeiten, wenn
sie in der
Partnerschaft nicht
die Heilkunde am
Menschen ausüben.
Der Eintritt in eine solche Partnerschaftsgesellschaft ist der
Bezirksärztekammer anzu-
zeigen.
§ 23 d Praxisverbund
(1) Ärztinnen und Ärzte dürfen, auch ohne sich zu einer
Berufsausübungsgemeinschaft
zusammenzuschließen, eine
Kooperation verabreden
(Praxisverbund), welche
auf die
Erfüllung eines
durch gemeinsame
oder gleichgerichtete
Maßnahmen bestimmten
Versorgungsauftrags oder
auf eine andere
Form der
Zusammenarbeit zur Patienten-
versorgung, z.B.
auf dem Felde
der Qualitätssicherung
oder Versorgungsbereitschaft,
gerichtet ist.
Die Teilnahme
soll allen dazu
bereiten Ärztinnen
und Ärzten ermöglicht
werden; soll die
Möglichkeit zur
Teilnahme beschränkt
werden, z.B.
durch räumliche
oder qualitative
Kriterien, müssen
die dafür
maßgeblichen Kriterien
für den Versor-
gungsauftrag notwendig
und nicht
diskriminierend sein
und der Bezirksärztekammer
gegenüber offengelegt
werden. Ärztinnen
und Ärzte in
einer zulässigen Kooperation
dürfen die medizinisch gebotene oder von der Patientin oder dem
Patienten gewünsch-
te Überweisung
an nicht dem
Verbund zugehörige
Ärztinnen und
Ärzte nicht behin-
dern.
(2) Die Bedingungen
der Kooperation
nach Absatz 1
müssen in
einem schriftlichen
Vertrag niedergelegt werden, der der Bezirksärztekammer vorgelegt
werden muss.
(3) In eine
Kooperation nach
Absatz 1
können auch
Krankenhäuser, Vorsorge- und
Rehakliniken und
Angehörige anderer
Gesundheitsberufe nach
§ 23 b
einbezogen
werden, wenn die Grundsätze nach § 23 b gewahrt sind.
19
2. Berufliche Kommunikation
§ 27 Erlaubte Information und
berufswidrige Werbung
(1) Zweck der
nachstehenden Vorschriften
der Berufsordnung
ist es, den
Patienten-
schutz durch
sachgerechte und
angemessene Information
zu gewährleisten
und eine
dem Selbstverständnis
des Arztes
zuwiderlaufende Kommerzialisierung
des Arztberu-
fes zu vermeiden.
(2) Auf dieser Grundlage sind Ärztinnen und Ärzten sachliche
berufsbezogene Informa-
tionen gestattet. Insbesondere können sie
1. nach der Weiterbildungsordnung
erworbene, führbare Bezeichnungen,
2. nach sonstigen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen,
3. Tätigkeitsschwerpunkte
und
4. organisatorische Hinweise
ankündigen.
Die nach Satz
2 Nr. 1
erworbenen Bezeichnungen
dürfen nur
in der nach
der Weiter-
bildungsordnung zulässigen Form und können zusammen mit der
unter Nr. 303 29 281
beim Deutschen
Patent- und
Markenamt eingetragenen
Marke (Kapitel F-Anhang
Nummer 4) geführt werden.
Andere Qualifikationen
und Tätigkeitsschwerpunkte
dürfen nur
angekündigt werden,
wenn diese
Angaben nicht mit
solchen nach
geregeltem Weiterbildungsrecht
erworbe-
nen Qualifikationen verwechselt werden können.
Der Angabe von
Tätigkeitsschwerpunkten muss
jeweils der
Zusatz „Tätigkeitsschwer-
punkt“ vorangestellt werden.
Die Angaben nach Nr. 1 – 3 sind nur zulässig, wenn die Ärztin
/ der Arzt die umfassten
Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt.
(3) Berufswidrige Werbung ist Ärztinnen und Ärzten untersagt.
Berufswidrig ist insbesondere
eine anpreisende,
irreführende oder vergleichende Wer-
bung. Ärztinnen
und Ärzte
dürfen eine
solche Werbung
durch andere
weder veranlas-
sen noch dulden.
Werbeverbote aufgrund
anderer Rechtsvorschriften
bleiben unbe-
rührt.
(4) Die Bezeichnung
„Professor“ darf
geführt werden,
wenn sie auf
Vorschlag der me-
dizinischen Fakultät
(Fachbereich) durch
die Hochschule
oder das
zuständige Lan-
desministerium verliehen
worden ist.
Dasselbe gilt
für die von
einer medizinischen Fa-
kultät einer
ausländischen
wissenschaftlichen Hochschule
verliehene Bezeichnung,
wenn dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die nach Satz 2
führbare, im
Ausland erworbene
Bezeichnung ist
in der Fassung
der ausländischen
Verleihungsur-
kunde zu führen.
(5) Ärztinnen und
Ärzte haben
der Bezirksärztekammer
auf deren
Verlangen die zur
Prüfung der
Voraussetzungen der
Ankündigung erforderlichen
Unterlagen vorzulegen.
Die Bezirksärztekammer ist befugt, ergänzende Auskünfte
zu verlangen.
20
§ 28 Verzeichnisse
Ärztinnen und
Ärzte dürfen
sich in
Verzeichnisse eintragen
lassen, wenn
diese folgen-
den Anforderungen gerecht werden:
1. sie müssen allen Ärztinnen und
Ärzten, die die Kriterien des Verzeichnisses erfül-
len, zu denselben Bedingungen gleichermaßen
mit einem kostenfreien Grundein-
trag offen stehen.
2. die
Eintragungen müssen
sich auf die
ankündigungsfähigen Informationen
beschränken und
3. die Systematik
muss zwischen den
nach der
Weiterbildungsordnung und nach
sonstigen
öffentlich-rechtlichen
Vorschriften erworbenen
Qualifikationen einer-
seits und Tätigkeitsschwerpunkten andererseits
unterscheiden.
3. Berufliche Zusammenarbeit mit Ärztinnen und
Ärzten
§ 29 Kollegiale Zusammenarbeit
(1) Ärztinnen und
Ärzte haben
sich untereinander
kollegial zu
verhalten. Die Verpflich-
tung von
Ärztinnen und
Ärzten, in
einem Gutachten,
auch soweit es
die Behandlungs-
weise von anderen
Kolleginnen und
Kollegen betrifft,
nach bestem
Wissen ihre ärztli-
che Überzeugung
auszusprechen, bleibt
unberührt. Unsachliche Kritik
an der Behand-
lungsweise oder
dem beruflichen
Wissen von
Kolleginnen und
Kollegen sowie herab-
setzende Äußerungen über deren Person sind
berufsunwürdig.
(2) Es ist
berufsunwürdig, Kolleginnen
und Kollegen aus
ihrer Behandlungstätigkeit
oder als Mitbewerber um
eine berufliche
Tätigkeit durch
unlautere Handlungen
zu ver-
drängen. Es ist insbesondere berufsunwürdig, wenn sich
Ärztinnen und Ärzte innerhalb
eines Zeitraums
von einem Jahr
ohne Zustimmung
der Praxisinhaberin
oder des Pra-
xisinhabers im Einzugsbereich derjenigen Praxis niederläßt,
in der sie in der Aus- oder
Weiterbildung mindestens drei Monate tätig waren.
(3) Ärztinnen und Ärzte, die andere Ärztinnen und
Ärzte zu ärztlichen Verrichtungen bei
Patientinnen und
Patienten heranziehen,
denen gegenüber nur sie einen
Liquidations-
anspruch haben,
sind verpflichtet,
diesen Ärztinnen
und Ärzten
eine angemessene
Vergütung zu
gewähren. Dies
gilt auch dann,
wenn das
Liquidationsrecht Dritten zu-
steht und diese
Ärztinnen und
Ärzte am
Liquidationserlös beteiligen.
Angemessen ist
die Vergütung
nur dann, wenn
sie auf der
Grundlage der
tatsächlich erzielten
Erlöse
der Liquidationsberechtigten
oder an der
Liquidation Dritter
beteiligten Ärztinnen und
Ärzte dem
Anteil der
Arbeitsleistung der
ärztlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter an
der abgerechneten
Leistung entspricht.
Bei ausschließlicher
Arbeitsleistung der ärztli-
chen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann höchstens ein Viertel
der tatsächlich erziel-
ten Erlöse
den Liquidationsberechtigten
oder an der
Liquidation Dritter
beteiligten Ärz-
tinnen und
Ärzte verbleiben.
Bei Auseinandersetzungen
über die
Angemessenheit der
Vergütung haben
Liquidationsberechtigte oder
an der Liquidation Dritter
beteiligte Ärz-
tinnen und
Ärzte der
zuständigen
Bezirksärztekammer und
dem Berufsgericht über
ihre Liquidation
Rechnung zu
legen. Es ist
berufsunwürdig, Kolleginnen
und Kollegen
21
in unlauterer
Weise, mit
unangemessener Vergütung
oder unentgeltlich
zu beschäfti-
gen oder eine solche Beschäftigung zu bewirken.
(4) In Gegenwart
von Patientinnen
und Patienten
oder Nichtärzten
sind Beanstandun-
gen der ärztlichen Tätigkeit und zurechtweisende Belehrungen
zu unterlassen. Das gilt
auch für
Ärztinnen und
Ärzte als
Vorgesetzte und
Untergebene und
für den
Dienst in
den Krankenhäusern.
(5) Die zur
Weiterbildung befugten
Ärztinnen und
Ärzte haben
im Rahmen der
gege-
benen Möglichkeiten
ihre ärztlichen
Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter unbeschadet de-
ren Pflicht, sich
selbst um eine
Weiterbildung zu
bemühen, in
dem gewählten Weiter-
bildungsgang nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung
weiterzubilden.
4. Wahrung der ärztlichen Unabhängigkeit
bei der Zusammenarbeit mit Drit-
ten
§ 30 Zusammenarbeit von
Ärztinnen und Ärzten mit Dritten
(1) Die nachstehenden
Vorschriften dienen
dem Patientenschutz
durch Wahrung der
ärztlichen Unabhängigkeit gegenüber Dritten.
(2) Ärztinnen und Ärzten ist es nicht gestattet, zusammen mit
Personen, die weder Ärz-
tinnen oder
Ärzte sind,
noch zu ihren
berufsmäßig tätigen
Mitarbeiterinnen und Mitar-
beitern gehören,
zu untersuchen
oder zu
behandeln. Dies
gilt nicht
für Personen, wel-
che sich in
der Ausbildung
zum ärztlichen
Beruf oder zu
einem medizinischen Assis-
tenzberuf befinden.
(3) Die Zusammenarbeit
mit Angehörigen
anderer Gesundheitsberufe
ist zulässig,
wenn die Verantwortungsbereiche der Ärztin oder des Arztes und des
Angehörigen des
Gesundheitsberufs klar erkennbar voneinander getrennt bleiben.
§ 31 Unerlaubte Zuweisung von
Patientinnen und Patienten gegen Entgelt
Ärztinnen und
Ärzten ist
es nicht
gestattet, für
die Zuweisung von
Patientinnen und
Patienten oder
Untersuchungsmaterial ein
Entgelt oder
andere Vorteile
sich verspre-
chen oder gewähren zu lassen oder selbst zu versprechen oder zu
gewähren.
§ 32 Annahme von Geschenken
und anderen Vorteilen
Es ist
unzulässig, sich
von Patientinnen
und Patienten
oder von Dritten
Geschenke
oder andere
Vorteile, welche
das übliche
Maß kleiner
Anerkennungen übersteigen,
versprechen zu lassen oder anzunehmen.
22
§ 33 Ärzteschaft und
Industrie
(1) Soweit Ärztinnen
und Ärzte
Leistungen für
die Hersteller
von Arznei-,
Heil- und
Hilfsmitteln oder Medizinprodukten erbringen (z.B. bei der Entwicklung,
Erprobung und
Begutachtung), muss
die hierfür
bestimmte Vergütung
der erbrachten
Leistung ent-
sprechen.
Die Verträge
über die
Zusammenarbeit sind
schriftlich abzuschließen
und auf Verlan-
gen der Bezirksärztekammer vorzulegen.
(2) Die Annahme
von Werbegaben
oder anderen
Vorteilen ist
untersagt, sofern der
Wert nicht geringfügig ist.
(3) Ärztinnen und
Ärzten ist
es nicht
gestattet, für
den Bezug der
in Absatz 1
genann-
ten Produkte,
Geschenke oder
andere Vorteile
für sich
oder einen
Dritten zu fordern.
Solche Vorteile
dürfen sie
auch nicht sich
oder Dritten
versprechen lassen
oder an-
nehmen, es sei denn der Wert ist geringfügig.
§ 34 Verordnungen,
Empfehlungen und Begutachtung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln
(1) Ärztinnen und
Ärzten ist
es nicht
gestattet, für
die Verordnung
von Arznei-, Heil-
und Hilfsmitteln
von Herstellern
oder Händlern
Vergütungen oder
sonstige wirtschaftli-
che Vergünstigungen zu fordern oder anzunehmen.
(2) Ärztinnen und Ärzte dürfen Ärztemuster nicht
gegen Entgelt weitergeben.
(3) Ärztinnen und
Ärzten ist
es nicht
gestattet, über
Arznei-, Heil-
und Hilfsmittel, Kör-
perpflegemittel oder
ähnliche Waren
Werbevorträge zu
halten oder zur
Werbung be-
stimmte Gutachten zu erstellen.
(4) Ärztinnen und Ärzte dürfen einer
missbräuchlichen Anwendung ihrer Verschreibung
keinen Vorschub leisten.
(5) Ärztinnen und
Ärzten ist
nicht gestattet,
ihre Patientinnen
und Patienten
ohne hin-
reichenden Grund
an bestimmte
Apotheken, Geschäfte oder
Anbieter von gesundheit-
lichen Leistungen zu verweisen.
§ 35
Fortbildungsveranstaltungen und Sponsoring
Werden Art, Inhalt und
Präsentation von Fortbildungsveranstaltungen allein von einem
ärztlichen Veranstalter
bestimmt, so ist
die Annahme von
Beiträgen Dritter (Sponso-
ring) für
Veranstaltungskosten in
angemessenem Umfang
erlaubt. Beziehungen zum
Sponsor sind bei der Ankündigung und Durchführung offen
darzulegen.
24
D. Ergänzende Bestimmungen zu einzelnen
ärztlichen Berufspflichten
I. Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe
Nr. 1
Ausbildung und Fortbildung von Arzthelferinnen und
Arzthelfern
(1) Bei der
Ausübung von
Arzthelfern und
Arzthelferinnen haben
Ärztinnen und Ärzte
die für die
Berufsausbildung geltenden
Vorschriften zu
beachten, insbesondere die
Vorschriften des
Berufsbildungsgesetzes, des
Jugendarbeitschutzgesetzes und des
Berufsausbildungsvertrages, der in
das Verzeichnis der
Berufsausbildungsverhältnisse
der Bezirksärztekammer
eingetragen sein
muss. Der ausbildende Arzt
/ die ausbilden-
de Ärztin
hat dafür
Sorge zu tragen,
dass den
Auszubildenden die
Fertigkeiten und
Kenntnisse vermittelt
werden, die zum
Erreichen des
Ausbildungsziels erforderlich
sind.
(2) Ärztinnen und
Ärzte dürfen
Auszubildende, Arzthelfer
und Arzthelferinnen,
Arztfachhelfer und
Arztfachhelferinnen nur
für Aufgaben
einsetzen, für
die sie im
Einklang mit den
gesetzlichen, insbesondere
auch den
berufsbildenden und
kammerrechtlichen Vorschriften aus- und fortgebildet sind.
(3) Ärztinnen und
Ärzte sind
dafür verantwortlich,
dass Auszubildende,
Arzthelfer und
Arzthelferinnen bei
ihrer Tätigkeit
nur nach ihrer
Anweisung und
unter ihrer Aufsicht
handeln und nur
Maßnahmen vornehmen,
für die sie
durch Nachweise
und/ oder Prü-
fungszeugnisse der Landesärztekammer qualifiziert sind.
(4) Ärztinnen und
Ärzte sind
verpflichtet, Auszubildende,
Arzthelfer und Arzthelferin-
nen, Arztfachhelfer
und Arztfachhelferinnen
auf die Grenzen
ihrer Tätigkeit hinzuwei-
sen.
Nr. 2 – 6 unbesetzt
II. Formen der
Zusammenarbeit
(Gemeinschaftspraxis,
Partnerschaft, Medi-
zinische Kooperationsgemeinschaft, Praxisverbund)
Nr. 7 - 11 aufgehoben
25
III. Pflichten bei grenzüberschreitender
ärztlicher Tätigkeit
Nr. 12 Praxen deutscher
Ärztinnen und Ärzte in anderen EU-Mitgliedstaaten
Führen Ärztinnen und Ärzte neben ihrer Niederlassung
oder neben ihrer ärztlichen Be-
rufstätigkeit im
Geltungsbereich dieser
Berufsordnung in
einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union eine Praxis oder üben sie dort eine
weitere ärztliche Berufstä-
tigkeit aus, so haben sie dies der
Bezirksärztekammer anzuzeigen. Sie haben Vorkeh-
rungen für eine ordnungsgemäße Versorgung ihrer
Patientinnen und Patienten am Ort
ihrer Berufsausübung
im Geltungsbereich
dieser Berufsordnung
während ihrer Tätig-
keit in den
anderen Mitgliedstaaten
zu treffen. Die
Bezirksärztekammer kann verlan-
gen, dass die
Ärztinnen und
Ärzte die
Zulässigkeit der
Eröffnung der
weiteren Praxis
nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats der Europäischen
Union nachweisen.
Nr. 13 Grenzüberschreitende
ärztliche Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten
aus
anderen EU-Mitgliedstaaten
Werden Ärztinnen
und Ärzte,
die in einem
anderen Mitgliedstaat
der Europäischen U-
nion niedergelassen
sind oder dort
ihre berufliche
Tätigkeit entfalten,
vorübergehend
im Geltungsbereich dieser Berufsordnung grenzüberschreitend
ärztlich tätig, ohne eine
Niederlassung zu
begründen, so
haben sie die
Vorschriften dieser
Berufsordnung zu
beachten. Dies gilt auch, wenn Ärztinnen und Ärzte sich
darauf beschränken wollen, im
Geltungsbereich dieser
Berufsordnung auf
ihre Tätigkeit
aufmerksam zu
machen; die
Ankündigung ihrer
Tätigkeit ist
ihnen nur in dem
Umfang gestattet, als
sie nach dieser
Berufsordnung erlaubt ist.
IV. Pflichten in besonderen medizinischen Situationen
Nr. 14 Schutz des menschlichen
Embryos
Die Erzeugung und
Abgabe von
menschlichen Embryonen
zu Forschungszwecken
sowie der
Gentransfer in
Embryonen und die
Forschung an
menschlichen Embryonen
und totipotenten
Zellen sind
verboten. Verboten
sind diagnostische
Maßnahmen an
Embryonen vor dem
Transfer in die
weiblichen Organe;
es sei denn,
es handelt sich
um Maßnahmen
zum Ausschluss
schwerwiegender
geschlechtsgebundener Erkran-
kungen im Sinne des § 3 Embryonenschutzgesetz.
26
Nr. 15 In-vitro-Fertilisation,
Embryotransfer
(1) Die Endokrinologie
der Reproduktion,
das Follikelmonitoring,
die künstliche Be-
fruchtung einer
Eizelle außerhalb
des Mutterleibes
und die
anschließende Einführung
des Embryos in
die Gebärmutter
oder die
Einbringung von
Gameten oder Embryonen
in den Eileiter der genetischen Mutter sind als Maßnahme zur
Behandlung der Sterilität
ärztliche Tätigkeiten
und nur nach
Maßgabe des
§ 13 zulässig. Die Verwendung frem-
der Eizellen (Eizellenspende) ist bei Einsatz dieser Verfahren verboten.
(2) Ärztinnen und
Ärzte können
nicht verpflichtet
werden, an einer
In-vitro-Fertilisation
oder einem Embryotransfer mitzuwirken.
E.
Inkrafttreten (nicht
abgedruckt)
31
Anhang
A. Biomedizinische Planungs- und Prüfungskriterien
Antragstellerinnen und
Antragsteller müssen
bei der
Formulierung des Versuchsproto-
kolls grundsätzlich
ausführlich auf
die einzelnen
Punkte des
nachfolgenden Fragenka-
talogs eingehen.
Die Kommission
„Somatische Gentherapie„
kann unter
bestimmten Voraussetzungen
im Einzelfall prüfen, ob ein Antrag bevorzugt bescheidet werden
sollte.
1. Behandlungsziel und Indikationsstellung
1.1. Transfer eines GK mit therapeutischer Zielsetzung
1.1.1. Warum ist
die betreffende
Krankheit für
eine Gentherapie
geeignet? Beschrei-
bung von
Krankheitsursache, -verlauf
und klinischer
Variabilität. Welche
objektivierba-
ren und/oder
quantifizierbaren Befunde/Daten
lassen sich zur
Charakterisierung von
Krankheitsverlauf und
-stadium machen?
Welche sind
maßgeblich für die
Stellung der
Indikation zum
somatischen Gentransfer?
Ist der
Krankheitsverlauf hinreichend vor-
aussagbar, um therapeutische Effekte objektivieren zu können?
1.1.2. Zielt der Versuch ab auf eine Prävention
der Krankheit bzw. ihrer klinischen Ma-
nifestation bzw. bestimmter Krankheitssymptome oder auf eine
Rückbildung bestehen-
der Krankheitsbefunde/-symptome oder eine Heilung?
1.1.3. Welche
therapeutischen Alternativen
gibt es? Wie
sind Nutzen und
Risiken des
Versuchs im
Vergleich zu
bestehenden Alternativen
(keine Behandlung, Standardbe-
handlung, symptomatische Behandlung) zu beurteilen?
1.1.4. Soll parallel zum Versuchsprotokoll eine
konventionelle Therapie eingeleitet oder
fortgesetzt werden?
Wie lassen sich
die Effekte der
verschiedenen Maßnahmen von-
einander abgrenzen?
1.2. Transfer eines GK mit anderer Zielsetzung
1.2.1. Welche
Fragestellungen sollen
mit der
Verwendung des GK
beantwortet wer-
den? In welchen Zellen soll das GK transferiert werden?
1.2.2. Welche methodischen Alternativen existieren?
Worin bestehen die relativen Vor-
und Nachteile dieser Alternativen?
2. Methodik
2.1. Charakterisierung des Transfersystems
Handelt es sich
um ein neuartiges
Gentransfersystem oder wurden
gleiche oder ähnli-
che Transfersysteme oder Genkonstrukte schon vorher am Menschen
angewendet?
32
2.1.1. Struktur des Genkonstruktes Beschreibung (ggf.
Nukleotidsequenz, Restriktions-
karte) der
chemischen Struktur
des GK (DNA
genomisch, cDNA,
RNA, synthetische
Oligonukleotide, Herkunft/Spezies,
ggf. biologischer
Vektor, ggf. physikali-
sches/chemisches Transfersystem).
2.1.2. Welche
regulatorischen Elemente
enthält das
Genkonstrukt (Promotor, Enhan-
cer, Polyadenylierungssignal,
Replikationsursprung,
hormonresponsive Domänen
etc.)? Beschreibung des Kenntnisstandes bezüglich dieser
regulatorischen Elemente.
2.1.3. Darstellung der einzelnen Schritte zur
Herstellung des GK.
2.2. Zusammensetzung
des den
Patientinnen und
Patienten verabreichten Materials
2.2.1. Beschreibung der Art
und Darreichungsform
des Materials, welches den Patien-
tinnen und
Patienten verabreicht
werden soll.
Nachweis der
standardisierten Herstel-
lung bzw. Reinigung (GMP-Standard).
2.2.2. Welchen
Reinheitsgrad hat
das GK und
wie wurde dieser
bestimmt? Welche
Nachweis-sensitivität
bezüglich möglicher
biologisch relevanter
Kontaminationen (z.B.
Zellbestandteile, andere
Viren, Nukleinsäuren,
Proteine) haben die
angewendeten Be-
stimmungsmethoden?
2.2.3. Bei Genkonstrukten
auf viraler Basis:
Angabe der Wirtszellen, ihrer
Kulturbedin-
gungen (Medium, Medienzusätze), Aufreinigungsmethode.
2.2.4. Bei
vorausgegangener Ko-Kultivierung
von Zellen:
Welche Zellen
wurden ver-
wendet? Welche
Maßnahmen wurden
durchgeführt, um
biologisch relevante Kontami-
nationen zu entdecken und zu eliminieren? Welche
Nachweissensitivität bezüglich sol-
cher Kontaminationen hat diese Analyse?
2.2.5. Bei
anderen Methoden
des GK-Transfers
(physikalisch, chemisch): Welche
Maßnahmen wurden durchgeführt, um biologisch relevante
Kontaminationen zu entde-
cken und zu
eliminieren? Welche
Nachweissensitivität
bezüglich solcher Kontaminati-
onen hat diese Analyse?
2.2.6. Beschreibung
aller übrigen
Substanzen, die
bei der
Herstellung des
an Patien-
tinnen und
Patienten zu
verabreichenden Materials
verwendet wurden
(z.B. Helfervi-
rus).
3. Präklinische Untersuchungen, einschließlich
Risikoabschätzungs-Studien
3.1. Untersuchungen zum Transfersystem
3.1.1. Welches sind die Zielzellen des GKs?
33
3.1.2. a) Wenn
ein vivo-Transfer
geplant ist,
welche Applikationsform
wird gewählt?
Wie verteilt sich das GK im Organismus? Was ist die theoretische und
praktische (ggf.
Tiermodelle) Grundlage für die
Annahme, daß die Zielzellen das GK aufnehmen? Gibt
es Hinweise
darauf, daß
auch andere
Zellen oder
Gewebe das GK
aufnehmen? Wel-
che Konsequenzen
ergeben sich ggf.
hieraus? Welche
Nachweisverfahren zur Vertei-
lung des GK werden nach in vivo-Applikation gewählt?
b) Wenn die
Zielzellen ex
vivo behandelt
werden sollen,
wie werden sie
vor und nach
Gentransfer charakterisiert? Was
ist die
theoretische und praktische
Grundlage für die
Annahme, daß nur die Zielzellen das GK aufnehmen?
3.1.3. Handelt es sich um den Transfer eines
replikationskompetenten Systems (Virus, Episom)?
3.1.4. Wie effizient ist das Transfersystem (Anteil
transformierter Zielzellen)?
3.1.5. Wie und mit welcher Sensitivität wird der
Verbleib des GK geprüft? Wird das GK
chromosomal integriert oder verbleibt es als Episom? Ist das GK nach
Transfer in sich
rearrangiert?
3.1.6. Wie hoch ist die Kopienzahl des GK pro Zelle?
Wie stabil ist das GK in quantita-
tiver und qualitativer Hinsicht?
3.1.7. Welche
Zellkultur- und
Tiermodelle wurden
verwendet, um die
Wirksamkeit des
Transfersystems in
vivo und in
vitro zu
ermitteln? In
welcher Hinsicht
ähneln oder un-
terscheiden sich diese Modelle von der vorgesehenen Behandlung des
Menschen?
3.1.8. Wie hoch
wird die minimale
Effizienz des
GK-Transfers bzw.
die Höhe der
betreffenden Genexpression
eingeschätzt, welches
für einen
erfolgreichen Einsatz am
Menschen als erforderlich betrachtet wird? Wie wurde dieses Niveau
ermittelt?
3.1.9. In welchem
Umfang rührt
die beobachtete
Genexpression aus
dem GK, aus
dem Empfängergenom bzw. aus der Interaktion zwischen beiden her?
In welchem Um-
fang verändert die Aufnahme bzw. Integration des GK die Expression
anderer Gene?
3.1.10. Ist das
Produkt der GK-Expression
biologisch aktiv?
Wie hoch ist
das Ausmaß
biologischer Aktivität, verglichen mit dem biologischen
Normalzustand?
3.1.11. Wird das
GK in anderen
außer in
den beabsichtigten
Zielzellen exprimiert?
Wenn ja, in welchem Ausmaß?
3.2. Untersuchungen zur Sicherheit des Transfer-/Expressionssystems
3.2.1. In welche
Zelltypen wird
das GK
eingeführt? Welche
Zellen produzieren
ggf. in-
fektiöse Partikel?
3.2.2. Wird ein
Helfervirus verwendet?
Welche Eigenschaften
hat das Helfervirus?
Kann das GK vom Helfervirus getrennt werden?
34
3.2.3. Wie stabil
sind das GK
bzw. das
resultierende Virus
gegen Verlust, Rearrange-
ment, Rekombination und Mutation? Was ist über das mögliche
Ausmaß von Rearran-
gement oder
Rekombination mit
endogenen oder
anderen viralen
Sequenzen in den
Zellen von Patientinnen und Patienten bekannt? Welche Maßnahmen
sind erfolgt, eine
GK-Instabilität zu minimieren? Welche Laboruntersuchungen wurden
durchgeführt, um
die GK-Stabilität zu prüfen, und wie hoch ist die
Sensitivität dieser Analysen?
3.2.4. Welche
Laborerfahrung existiert
hinsichtlich möglicher
schädlicher Nebenwir-
kungen des
GK-Transfers, z.B.
Auslösung von
Tumorwachstum, schädlichen
Mutatio-
nen, Erzeugung
infektiöser Partikel
und Immunreaktionen?
Welche Maßnahmen sind
bei der
GK-Herstellung ergriffen
worden, um die
Pathogenität zu
minimieren? Welche
Laboruntersuchungen sind
erfolgt, um die
GK-Pathogenität zu
prüfen, und
wie hoch
war die
Sensitivität dieser
Analysen? Liegen
Ergebnisse pharmakologisch-
toxikologischer Untersuchungen vor?
3.2.5. Gibt es im Tierversuch Hinweise darauf,
daß das GK andere als zur Behandlung
vorgesehene Zellen befallen hat, insbesondere Keimzellen? Wie hoch ist
die Sensitivi-
tät dieser Analysen?
3.2.6. Wurden dem
beantragten Verfahren
ähnliche Versuche
bei nichtmenschlichen
Primaten und/oder
anderen Versuchstieren
oder beim
Menschen selbst angewandt?
Was waren die Resultate? Gab es insbesondere Hinweise darauf, ob der
virale Vektor
mit anderen endogenen oder anderen viralen Sequenzen in diesen Tieren
rekombinier-
te? Handelt es
sich um neue
Vektoren oder
wurden diese oder
ähnliche bereits beim
Menschen eingesetzt.
4. Klinisches Vorgehen, einschließlich Patientenüberwachung
4.1. Sollen den
Patientinnen und
Patienten Zellen
entnommen und ex
vivo behandelt
werden? Wenn ja, welche Zellen, wie viele, wie oft und in welchen
Abständen?
4.2. Welche behandelten Zellen oder Genkonstrukte
werden den Patientinnen und Pa-
tienten verabreicht?
Wie und in
welchen Mengen
erfolgt die
Verabreichung? Ist eine
einzige oder sind
multiple Behandlungen
vorgesehen? Über
welchen Zeitraum er-
streckt sich die gesamte Behandlung?
4.3. Sind
zusätzliche Behandlungsformen
zur Reduktion von
Zellen mit genetischen
Fehlfunktionen geplant (z.B. Bestrahlung oder Chemotherapie)?
4.4. Wenn eine in vivo-Behandlung geplant ist: Wie
oft, über welchen Zeitraum, in wel-
cher Einzeldosis/Gesamtmenge
sollen das GK
oder die gentechnologisch
veränderten
Zellen verabreicht werden?
4.5. Wie soll
geprüft werden,
ob das GK
von den Zellen
von Patientinnen
und Patien-
ten aufgenommen
und darin exprimiert wird? Sind die
rezipienten Zellen mit der beab-
sichtigten Zielzellpopulation identisch? Wie sensitiv sind diese
Analysen?
4.6. Welche
Untersuchungen sind
zum Nachweis von
Verbleib und
Auswirkungen von
kontaminierenden Substanzen vorgesehen?
35
4.7. Wie sind
die klinischen
Endpunkte der
Studie definiert?
Sind objektivierende und
quantifizierende Messungen
zur Beurteilung
der Ergebnisse
vorgesehen? Wie werden
die Patientinnen
und Patienten
hinsichtlich spezifischer
Nebenwirkungen der Behand-
lung (z.B.
Immunreaktionen) überwacht?
Welche Parameter
werden mit
welchen Me-
thoden wie oft überprüft? Wie hoch ist die
Nachweisempfindlichkeit der angewendeten
Methoden? Über welchen Zeitraum sind Nachuntersuchungen vorgesehen?
4.8. Welche
Maßnahmen werden
ergriffen, um
nachteilige Spätfolgen
ggf. unter Kon-
trolle zu halten
oder zu
beseitigen? In
welchem Verhältnis
stehen Eingriffsrisiken zu
den Folgen der nicht gentherapeutisch angegangenen Erkrankungen?
4.9. Welche post
mortem-Untersuchungen sind
im Falle des
Ablebens von Patientin-
nen und Patienten geplant?
5. Patientenauswahl
5.1. Wie viele
Patientinnen und
Patienten sollen
über welchen
Zeitraum hinweg be-
handelt werden?
5.2. Welche Rekrutierungs- und Auswahlverfahren sind
vorgesehen? Welches sind die
Einschluß- und Ausschlußkriterien?
5.3. Nach welchen
Gesichtspunkten werden
Patientinnen und
Patienten ausgewählt,
wenn eine
größere Anzahl
von Patientinnen
und Patienten
einer geringeren
Zahl von
Behandlungsmöglichkeiten gegenübersteht?
6. Patientenbezogene Nutzen-Risiko-Abschätzung
Der Einbeziehung von Patientinnen und Patienten in das Versuchsprogramm
muß eine
eingehende fallbezogene
Nutzen-Risiko-Abwägung
vorangehen. Beschreiben
Sie die
gewählten Kriterien.
7. Auswirkungen auf die Allgemeinheit
7.1. Besteht die
Möglichkeit, daß
sich das GK
von Patientinnen
und Patienten auf
an-
dere (z.B. Patientinnen und Patienten im gleichen
Krankenzimmer, medizinisches Per-
sonal, Familienmitglieder)
oder die
allgemeine Umwelt
ausbreitet? Ergeben
sich hier-
aus Gefahrenmomente
und welche
Vorsorgemaßnahmen werden
ggf. gegen eine
sol-
che Ausbreitung
getroffen? Welche
Maßnahmen werden
ergriffen, mögliche Risiken
für die Allgemeinheit zu mindern?
7.2. Werden
genetische Risiken
für Nachkommen
der behandelten
Patientinnen und
Patienten erwartet?
36
8. Qualifikation der Antragsteller, Ausstattung von Labor und Klinik
8.1. Es wird
vorausgesetzt, daß
die Projektleiter
Ärztinnen und
Ärzte sind
und ein-
schlägige Therapieerfahrung
besitzen. Dem
Team müssen
eine Ärztin
bzw. ein Arzt
oder eine
Wissenschaftlerin bzw.
Wissenschaftler angehören,
die über
eine mindes-
tens zweijährige Erfahrung als Projektleiter nach dem
Gentechnikgesetz verfügen.
8.2. Wie viele
und in welchen
Gebieten weiter-
bzw. ausgebildete
Medizinerinnen und
Mediziner bzw. andere Fachleute werden an dem Versuchsvorhaben
teilnehmen?
8.3. Wer stellt das Genkonstrukt in welchem Labor, in welcher
Einrichtung (Universität,
Institut, Pharmaunternehmen) her?
8.4. In welcher
Klinik soll der
Gentransfer erfolgen?
Welche klinischen Einrichtungen
sind für die
Durchführung des
Versuchsprogramms besonders wich-
tig/notwendig/vorhanden? Soll der Gentransfer ambulant oder
stationär, auf Allgemein-
stationen oder in
besonderen Behandlungseinrichtungen
(Spezialstationen, Spezial-
ambulanzen) durchgeführt werden?
8.5. Wo werden
die Patientinnen
und Patienten in
der Nachuntersuchungsphase un-
tergebracht?
B. Aufklärung und Einwilligung
1. Das Merkblatt
muß in
ausführlicher und
verständlicher Form
alle für die
Entschei-
dungsfindung der
Patientinnen und
Patienten wichtigen
Informationen (s.
Abs. 4 der
Richtlinien) enthalten.
2. Die
schriftliche
Einwilligungserklärung soll
in Anlehnung an das nachstehende
Mus-
ter erfolgen:
37
C. Einverständniserklärung zur Teilnahme an der klinischen
Studie
Herr/Frau hat mit mir,
(Name des aufklärenden Arztes bzw. Name der aufklärenden
Ärztin)
(Patientenname u. -vorname)
heute ein ausführliches abschließendes
Aufklärungsgespräch geführt. Ich konnte dabei
alle mich
interessierenden Fragen
stellen. Ferner
hatte ich
Gelegenheit, das Merkblatt
genau durchzulesen
und auch dazu
Fragen zu
stellen. Ein
Exemplar des Merkblattes
ist mir zum Verbleib ausgehändigt worden. Ich habe verstanden,
daß die o.g. Methode
bislang noch nicht bei einer größeren Patientenzahl zur
Anwendung gekommen ist.
Ich bin damit
einverstanden, daß
ich in ein
Forschungsvorhaben einbezogen werde.
Ich bin
darüber unterrichtet,
daß ich
meine Einwilligung
in die Teilnahme
am For-
schungsvorhaben jederzeit
frei widerrufen
kann, ohne
daß mir
irgendwelche Nachteile
entstehen. Falls
ich teilnehme,
bin ich bereit,
langfristig (mindestens
10 Jahre) an
Nachsorgeuntersuchungen teilzunehmen.
Im übrigen
bin ich -
unabhängig vom
Zeitpunkt meines
Todes und dessen
Ursache -
damit einverstanden,
daß nach
meinem Ableben
eine innere
Untersuchung meines
Körpers vorgenommen werden darf.
(Ort) ,den (Datum)
(Unterschrift der Versuchsperson)
(Zeuge)
(auch Kinder, soweit einsichtsfähig)
(Ist die zu
behandelnde Person
zur Unterschrift
nicht fähig,
so kann der Nachweis der
Aufklärung und Einwilligung durch einen dabei anwesenden Zeugen
geführt werden)
(gesetzliche/r Vertreterin/Vertreter)
(gesetzliche/r Vertreterin/Vertreter)
(Arzt/Ärztin)
_____________________________
*) Ausgenommen sind ausschließlich transskriptionshemmende
Oligonukleotide
38
Nr. 2
Richtlinien zur Durchführung der assistierten
Reproduktion
1. Definitionen
Unter GIFT (= Gamete-Intrafallopian-Transfer = intratubarer
Gametentransfer) versteht
man den Transfer der männlichen und weiblichen Gameten in den
Eileiter. Mit EIFT (=
Embryo-Intrafallopian-Transfer =
intratubarer Embryotransfer)
wird die
Einführung des
Embryos in den
Eileiter bezeichnet.
Unter In-vitro-Fertilisation
(IVF), auch als
„extra-
korporale Befruchtung“
bezeichnet, versteht
man die
Vereinigung einer
Eizelle mit ei-
ner Samenzelle außerhalb des Körpers. Die Einführung
des Embryos in die Gebärmut-
ter wird als Embryotransfer (ET)
bezeichnet. Mit ZIFT
(Zygote-Intrafallopian-Transfer =
intratubarer Zygotentransfer) bezeichnet man die Einführung der
Zygote in den Eileiter.
Unter der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) versteht man
ein Verfahren,
bei dem eine
menschliche Samenzelle
in eine
menschliche Eizelle
injiziert wird mit
dem Ziel, eine
Schwangerschaft bei
der Frau
herbeizuführen. Die
dazu verwandten
männlichen Keimzellen können aus dem Ejakulat, aus dem
Nebenhoden (MESA) oder
aus dem Hoden (TESE) gewonnen werden (s. 3.2.1.3).
2. Medizinische und ethische Vertretbarkeit
Der intratubare
Gametentransfer (GIFT)
und die
In-vitro-Fertilisation (IVF)
mit an-
schließendem Embryotransfer
(ET) und die
intrazytoplasmatische Spermieninjektion
(ICSI) und
verwandte Methoden
stellen Therapien
bestimmter Formen
von Unfrucht-
barkeit dar, bei denen andere Behandlungsmethoden versagt haben oder
aussichtslos
sind.
3. Zulässigkeit der assistierten Reproduktion
3.1 Rechtliche Voraussetzungen
Die Endokrinologie
der Reproduktion,
die Planung der
Follikelstimulation, die
künstli-
che Befruchtung
von Eizellen
außerhalb des
Mutterleibes und
die anschließende Ein-
führung des
Embryos in die
Gebärmutter oder
die Einbringung
von Gameten oder
Embryonen in den
Genitaltrakt seiner
genetischen Mutter
sind als
Maßnahme zur Be-
handlung der
Sterilität ärztliche
Tätigkeiten und
nur im Rahmen
dieser, von der
Lan-
desärztekammer als Bestandteil der Berufsordnung beschlossene
Richtlinien zulässig.
Bei der
assistierten Reproduktion
handelt es sich
um ein besonderes
medizinisches
Verfahren gem. § 13 der Berufsordnung der Landesärztekammer
Baden-Württemberg.
Ärztinnen und
Ärzte haben
bei der Anwendung
dieser Verfahren
diese Richtlinien und
das Embryonenschutzgesetz zu beachten.
Ärztinnen und
Ärzte, die
solche Maßnahmen
durchführen wollen
und für sie
die Ge-
samtverantwortung tragen,
haben ihr
Vorhaben der
Landesärztekammer anzuzeigen
und nachzuweisen, dass die berufsrechtlichen Anforderungen erfüllt
sind.
Änderungen der für die Zulässigkeit maßgeblich
gewesenen Voraussetzungen sind der
Landesärztekammer unverzüglich anzuzeigen.
Ärztinnen und
Ärzte können
nicht gegen ihr
Gewissen verpflichtet
werden, an einer
assistierten Reproduktion mitzuwirken.
Werden diese
Behandlungsmethoden im
Rahmen der
vertragsärztlichen Versorgung
39
angewandt, sind
die Vorschriften
des § 27a
SGB V und
des § 121a
SGB V zu beach-
ten.
3.2 Medizinische und soziale Voraussetzungen
3.2.1 Medizinische Indikation
Eine unerklärbare (idiopathische) Unfruchtbarkeit kann nur als
Indikation für eine assis-
tierte Reproduktion
angesehen werden,
wenn die im
Einzelfall notwendigen diagnosti-
schen Maßnahmen
durchgeführt und
alle primären
therapeutischen Möglichkeiten
ge-
klärt wurden.
3.2.1.1 In-vitro-Fertilisation mit intrauterinem Embryotransfer (IVF
und ET)
- Uneingeschränkte Indikationen:
Tubenverschluss bzw. tubare Insuffizienz.
- Eingeschränkte Indikationen:
Einige Formen
männlicher
Fertilitätsstörungen,
immunologisch bedingte Unfrucht-
barkeit sowie tubare Funktionsstörungen bei
Endometriose.
Idiopathische und psychogene Infertilität.
3.2.1.2 Intratubarer
Gametentransfer (GIFT)
und In-vitro-Fertilisation
mit intratu-
barem Embryotransfer (EIFT) sowie verwandte Methoden
- Indikationen:
Einige Formen
männlicher -
mit anderen
Therapien einschließlich
der intrauterinen
Insemination nicht behandelbarer -
Fertilitätsstörungen und immunologisch bedingte
Unfruchtbarkeit.
3.2.1.3 Intrazytoplasmatische Spermieninjektion (ICSI)
Vor einer
ICSI-Therapie muss
eine genaue
Anamnese, insbesondere
eine Stamm-
baumanalyse beider
Partner (u.a.
Fehlgeburten, Totgeburten,
Personen mit körperli-
chen oder geistigen Behinderungen, andere Familienmitglieder mit
Fertilitätsstörungen)
durchgeführt werden.
Ergeben sich
Hinweise auf
Erkrankungen, die
genetisch bedingt
sein könnten, so muss eine Beratung durch einen Humangenetiker
erfolgen.
- Indikationen:
Eine Indikation
zur ICSI ist
dann gegeben,
wenn bei schwerer
männlicher Infertilität
oder aufgrund
anderer Gegebenheiten
(z.B. erfolglose
Befruchtungsversuche) die
Herbeiführung einer Schwangerschaft höchst
unwahrscheinlich ist.
- Gewinnung der Spermatozoen:
Die für
die ICSI
verwandten Spermien
können aus
dem Ejakulat, aus
dem Hoden
oder den ableitenden Samenwegen (vorwiegend dem
Nebenhoden) gewonnen wer-
den. Bei obstruktiver Azoospermie können
Spermien aus dem Nebenhoden aspiriert
werden (z.B.
„Microsurgical epididymal
sperm aspiration“
= MESA oder
unter Um-
ständen „percutaneous epididymal sperm
aspiration“ = PESA).
Bei nicht
obstruktiver Azoospermie
und schwerster
Oligoasthenoteratozoospermie las-
sen sich Spermien
unter Umständen
aus dem Hoden
aspirieren („testicular
sperm as-
piration“ = TESA)
oder aus dem
bioptisch gewonnenen
Hodengewebe extrahieren
40
(„testicular sperm
extraction“ =
TESE). Die
Verwendung von
haploiden Keimzellen vor
der Entwicklung
zu Spermien
befindet sich
noch in der
Erprobungsphase und kann
noch nicht generell empfohlen werden.
3.2.2 Medizinische Kontraindikationen
- Absolute Kontraindikationen:
Alle Kontraindikationen gegen eine Schwangerschaft.
- Eingeschränkte Kontraindikationen:
Durch Anwendung
der Methode
entstehende, im
Einzelfall besonders
hohe medizi-
nische Risiken
für die
Gesundheit der
Frau oder die
Entwicklung des Kindes.
Psychogene Unfruchtbarkeit.
3.2.3 Elterliche Voraussetzungen:
Ärztinnen und
Ärzte müssen
im Rahmen einer
Unfruchtbarkeitsbehandlung darauf
hinwirken, dass
dem Paar eine
kompetente Beratung
vor, während
und nach der Be-
handlung über
dessen mögliche
psychische Belastung
und die für
das Wohl des Kin-
des bedeutsamen Voraussetzungen zuteil wird.
Beim Einsatz der
genannten Methoden
dürfen nur
die Eizellen der
Frau befruchtet
werden, bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll.
Grundsätzlich darf
nur Samen des
Ehepartners Verwendung
finden (homologes Sys-
tem).
Die Anwendung
dieser Methoden
bei nicht
verheirateten Paaren
in stabiler Partner-
schaft darf nur nach vorheriger
Beratung durch die bei der Landesärztekammer einge-
richtete Ethikkommission durchgeführt werden.
Die Anwendung der
Methoden bei
alleinstehenden Frauen
und in gleichgeschlechtli-
chen Beziehungen ist nicht zulässig.
Sollten bei der
Anwendung dieser
Methoden fremde
Samenzellen verwendet werden,
bedarf dies eines
zustimmenden Votums
der bei der
Landesärztekammer eingerichte-
ten Ethikkommission.
Die Anwendung der
Methoden ist
unzulässig, wenn
erkennbar ist,
dass die Frau, bei
der die Schwangerschaft
herbeigeführt werden soll, ihr Kind nach der
Geburt auf Dau-
er Dritten überlassen will (Ersatzmutterschaft).
3.3 Diagnostische Voraussetzungen
Jeder Anwendung dieser Methode hat eine sorgfältige Diagnostik bei
den Ehepartnern
vorauszugehen, die alle Faktoren berücksichtigt, die sowohl
für den unmittelbaren The-
rapieerfolg als auch für die Gesundheit des Kindes von Bedeutung
sind.
3.4 Aufklärung und Einwilligung
Die betroffenen
Paare müssen
vor Beginn der
Behandlung über
den vorgesehenen
Eingriff, die Einzelschritte des Verfahrens, seine Erfolgsaussichten,
Komplikationsmög-
lichkeiten und
Kosten informiert
werden. Sie sind
auch darüber
aufzuklären, welche
Maßnahmen für den Fall möglich sind, dass Embryonen aus
unvorhersehbarem Grund
nicht transferiert werden können.
42
4. Durchführungsbedingungen
4.1 Gewinnung von Gameten und Transfer von Gameten und Embryonen
Für die Unfruchtbarkeitsbehandlung mit den genannten Methoden
dürfen maximal drei
Embryonen einzeitig
auf die Mutter
übertragen werden
(§ 1 Abs.
1 Nr. 3
ESchG). An
den zum Transfer
vorgesehenen Embryonen
dürfen keine Maßnahmen
vorgenommen
werden, die nicht unmittelbar dem Wohle des Kindes dienen.
Höhergradige Mehrlinge
(mehr als
Zwillinge) sollten
verhindert werden,
da hierbei so-
wohl das Leben
der Mutter
gefährdet, als
auch die
Morbidität und
Mortalität der meist
frühgeborenen Kinder
deutlich erhöht
ist. Daher sollen
Schwangere mit höhergradigen
Mehrlingen immer frühzeitig hospitalisiert werden.
Zur Senkung des
Mehrlingsrisikos müssen
folglich die
wesentlichen Parameter wie
Alter der Mutter und Indikation zur Therapie abgewogen werden.
Die Drillingsrate nach In-vitro-Fertilisation liegt nach weltweiten
Erhebungen der letzten
fünf Jahre
bei 4% bis
5% und für
die intrazytoplasmatische
Spermieninjektion bei 6%
bis 7% aller
Schwangerschaften. Hierbei
handelt es sich
meist um
Patientinnen, die
jünger als 35 Jahre sind.
Es ist deshalb
anzuraten, bei
Patientinnen unter
35 Jahren nur
zwei Eizellen zu
be-
fruchten und zwei
Embryonen zu
transferieren. Wenn
von dem Paar
der Transfer von
drei Embryonen
gewünscht wird,
soll dies nach
entsprechender Aufklärung
über das
Drillingsrisiko und die genannten damit verbundenen Gefahren,
dokumentiert werden.
Bei hormoneller
Stimulation (der
Frau) muss durch
Ultraschall-Untersuchung die Zahl
der reifen
Follikel festgestellt
werden. Bei einer
Zahl von 1/3
reifer Follikeln
(> 1 cm)
soll eine
Beratung hinsichtlich der Gefahren
einer Mehrlingsschwangerschaft erfolgen
mit dem Ziel, den Eisprung dann ungenutzt verstreichen zu lassen.
Auch bei den
übrigen verwandten
Methoden dürfen
ebenfalls maximal
drei Pro-
nukleusstadien oder
Embryonen intratubar
übertragen werden
(§ 1 Abs.
1 Nr. 3, 4
ESchG).
4.2 Kryokonservierung
Kryokonservierung ist
nur im Stadium
der Vorkerne
zulässig. Kryokonservierung von
Embryonen ist nur
in den im
Embryonenschutzgesetz geregelten
Ausnahmefällen zu-
lässig, wenn die im Behandlungszyklus vorgesehene Übertragung
nicht möglich ist (§ 9
Abs. 3 ESchG).
Die weitere
Kultivierung von
Eizellen im
Vorkernstadium darf
nur zum Zwecke des
Transfers und nur mit Einwilligung beider Eltern vorgenommen werden.
Es sind Vereinbarungen zu treffen, nach denen Eizellen im
Vorkernstadium weder kry-
okonserviert noch
weiter kultiviert
werden dürfen,
wenn dies von
einem Elternteil ver-
langt wird oder wenn ein Elternteil verstorben ist.
Die Kryokonservierung
von ejakulierten,
epididymalen und
testikulären Spermatozoen
bzw. von Hodengewebe kann ohne Einschränkung durchgeführt
werden.
4.3 Verfahrens- und Qualitätssicherung
4.3.1 Zum Zwecke
der Verfahrens-
und Qualitätssicherung
hat der Leiter
der Arbeits-
43
gruppe einen
Jahresbericht bis
zum 01.12. des
folgenden Jahres
an die Kommission
der Landesärztekammer
abzugeben, in dem
die Zahl der
behandelten Patientinnen,
die Behandlungsindikationen
und -methoden,
die Zahl der
gewonnenen Eizellen, die
Fertilisierungs-, Schwangerschafts-
und Geburtsraten
sowie die Schwangerschaftsrate
pro Indikation enthalten sind.
4.3.2 Zum Zwecke
der Verfahrens-
und Qualitätssicherung
richten die Landesärzte-
kammern gemeinsam
ein Dokumentationszentrum
ein (Deutsches
IVF-Register =
DIR). Jede
Arbeitsgruppe hat
eine EDV-gestützte
Dokumentation entsprechend dem
Fragekatalog des
Deutschen IVF-Registers
zu erstellen. Die
Dokumentation schließt
regelmäßig zu erhebende Daten zur Verlaufskontrolle ein.
4.3.3 Die
Landesärztekammer beauftragt
das Dokumentationszentrum
(DIR), jährlich
einen Bericht
über die
Arbeit der
zugelassenen IVF/ET-Zentren
zu erstellen und
zu
veröffentlichen.
Die erhobenen
Daten sollen
regelmäßig so
ausgewertet werden,
dass dem Arzt die
individuelle Beurteilung seiner Tätigkeit ermöglicht wird.
4.3.4 Verdacht
auf Verstöße
gegen die
Richtlinien, auch
auffälliges Ausbleiben der
Dokumentationen, sind der Landesärztekammer zu melden.
4.4 Kommerzielle Nutzung
Es ist
unzulässig, einen
extrakorporal erzeugten
oder einer Frau
vor Abschluss einer
Einnistung in die
Gebärmutter entnommenen
Embryo zu
veräußern oder
zu einem
nicht seiner
Erhaltung dienenden
Zweck abzugeben,
zu erwerben oder
zu verwenden.
Ebenso ist es
unzulässig, die
Entwicklung eines
Embryos zu einem
anderen Zwecke
als zu der Herbeiführung einer Schwangerschaft zu bewirken (§
2 ESchG).
4.5 Berufsrechtliche Folgen
Die Nichtbeachtung
der unter Punkt
3.2 bis 4.4
genannten Voraussetzungen
kann be-
rufsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
Nr. 3 Richtlinien zur Regelung von
klinischen und anatomischen Sektionen (Sektionsrichtlinien)
PRÄAMBEL
Die Sektion ist
in der
europäischen Wertegemeinschaft
ein Kulturgut von
hohem
ethischem Rang.
Die Sektion dient
der ärztlichen
Qualitätssicherung in
der gesamten
klinischen Medizin,
der Überprüfung
ärztlichen Handelns
am Patienten in
Diagnostik
und Therapie, der
ärztlichen Begutachtung,
der Feststellung
der Todesursachen, der
Epidemiologie, der
medizinischen Forschung,
der Lehre und
Ausbildung von Studen-
tinnen und
Studenten sowie
der Weiter- und
Fortbildung von
Ärztinnen und Ärzten.
Sektionen sind
damit eine letzte
ärztliche Handlung zugunsten
der Patienten und ihrer
Angehörigen, aber
auch zugunsten der
Allgemeinheit. Die
Ärzteschaft ist aufgefordert,
auf die Durchführung von Sektionen hinzuwirken.
44
I. KLINISCHE SEKTION
1. Begriff und Aufgaben
(1) Die klinische Sektion ist die letzte ärztliche Handlung im
Rahmen der medizinischen
Behandlung von
Patientinnen und
Patienten. Klinische
Sektion (innere Leichenschau)
ist die
ärztliche, fachgerechte
Öffnung eines
Leichnams, die
Entnahme und Untersu-
chung von Teilen sowie die äußere Wiederherstellung des
Leichnams.
(2) Die klinische
Sektion dient der Qualitätssicherung und
Überprüfung ärztlichen Han-
delns im Hinblick
auf Diagnose,
Therapie und
Todesursache, der
Begutachtung, der
Epidemiologie, der
medizinischen Forschung,
der Lehre und
Ausbildung der Studen-
tinnen und Studenten sowie der Weiter- und Fortbildung von
Ärztinnen und Ärzten.
2. Voraussetzungen
(1) Die Durchführung einer klinischen Sektion setzt voraus:
1. die
Einwilligung der
verstorbenen Person
oder ihrer
nächsten Angehörigen
oder einer von der verstorbenen Person
bevollmächtigten Person oder meh-
rerer solcher Personen und
2. die Zulässigkeit
gemäss Ziffer I. 3 Abs. 1 und
3. die
vorherige Durchführung
der Leichenschau
gemäss §
22 Bestattungsge-
setz Baden-Württemberg.
Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Tod (§ 22
Abs. 3 Bestattungsgesetz und
§ 9 Abs.
4 Bestattungsverordnung)
oder bei
ungeklärter Todesart
(§ 9 Abs.
5 Bestat-
tungsverordnung) darf eine
klinische Sektion
erst nach
Freigabe des Leichnams durch
die Staatsanwaltschaft erfolgen.
(2) Die klinische
Sektion kann
ausnahmsweise auch
ohne Einwilligung
gemäß Abs. 1
Nr. 1 durchgeführt werden, wenn
1. die
verstorbene Person
eine Einwilligung
krankheitsbedingt nicht erteilen
konnte und
2. die
Einwilligung der
in Abs. 1
Nr. 1 genannten
Personen nicht
vorliegt, weil
diese innerhalb
von 24 Stunden
nach der
Feststellung des
Todes nicht er-
reicht und befragt werden konnten und
3. die
klinische Sektion
aus ärztlicher
Sicht aus
Gründen der
Qualitätssiche-
rung oder
der Fürsorge
für die
Hinterbliebenen als
so dringend angesehen
wird, dass
bei Abwägung
das Interesse an
ihrer Durchführung
die fehlende
Einwilligung überwiegt.
(3) Die klinische Sektion ist nicht zulässig,
1. wenn sie erkennbar dem Willen
der verstorbenen Person widerspricht,
2. wenn
die verstorbene
Person eine
einmal dokumentierte
Zustimmung zur
Sektion
gegenüber der
behandelnden Ärztin
oder dem
behandelnden Arzt
zurückgenommen hat,
3. wenn
eine Einwilligung
der verstorbenen
Person nicht
vorliegt und die
nächsten
Angehörigen nach
dokumentierter Information
über die beabsich-
tigte Sektion
innerhalb von
acht Tagesstunden
(7 – 22
Uhr) widersprochen
haben oder
4. wenn
die verstorbene
Person aufgrund
ihres Glaubens
oder ihrer Weltan-
45
schauung die
innere Leichenschau
ablehnte oder
nächste Angehörige
dies mitteilen.
(4) Bei Meinungsverschiedenheiten
über die
Durchführung der
Sektion zwischen
nächsten Angehörigen
und der
bevollmächtigten Person
oder den bevollmächtigten
Personen ist die Entscheidung der
bevollmächtigten Person oder der bevollmächtigten
Personen maßgebend.
Bei Meinungsverschiedenheiten
über die
Durchführung der
Sektion unter den nächsten Angehörigen gleichen Grades ist
die Sektion unzulässig.
(5) Nächste Angehörige
sind in der
Reihenfolge Ehegatte
oder Lebenspartner nach
dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
volljährige Kinder,
Eltern, volljährige
Geschwister,
die Person, die
mit der verstorbenen
Person in einer auf Dauer
angelegten Lebensge-
meinschaft gelebt hat, soweit im Behandlungsvertrag nicht etwas anderes
bestimmt ist.
3. Zulässigkeit und Verfahren
(1) Eine klinische Sektion ist zulässig, wenn sie
1. zur
Klärung der
Todesursache oder
zur Überprüfung
der Diagnose- und
Therapieverfahren dient, oder
2. die
Fürsorge für
die Hinterbliebenen,
insbesondere im
Gutachterwesen, im
Versicherungsrecht, bei Erb- und
Infektionskrankheiten sie erfordert, oder
3. wenn
ein besonderes,
dem Fortschritt
der Medizin
dienendes wissenschaft-
liches Interesse in Lehre, Forschung und
Epidemiologie besteht.
(2) In den
Fällen der
Ziffer I.2 Abs.
2 (klinische
Sektion ohne
Einwilligung) ist
die klini-
sche Sektion von
der behandelnden
Ärztin bzw.
vom behandelnden
Arzt bei einem
Institut für Pathologie oder
bei einer Fachärztin bzw.
einem Facharzt für Pathologie
zu
beantragen. Der
Antrag ist zu
begründen. In
dem Antrag ist
insbesondere zu bestäti-
gen, dass die
notwendigen Voraussetzungen
für die klinische Sektion
gemäß Ziffer I.2
Abs. 2 und Ziffer I.3 Abs. 1 vorliegen.
4. Durchführung
(1) Klinische Sektionen dürfen nur von Ärztinnen oder
Ärzten durchgeführt werden.
(2) Die für
die Untersuchung
erforderlichen Organe
und/oder Gewebe
dürfen entnom-
men werden.
(3) Nach der
klinischen Sektion
ist das
äußere Erscheinungsbild
des Leichnams in
Achtung vor der
verstorbenen Person
in einer der
ärztlichen Sorgfaltspflicht
entspre-
chenden Weise wiederherzustellen.
(4) Ergeben sich
bei der
Durchführung der
klinischen Sektion
erstmals Anhaltspunkte
dafür, dass die verstorbene Person eines nicht natürlichen
Todes gestorben ist, hat die
Ärztin oder
der Arzt die
Sektion sofort zu
beenden und
unverzüglich die
Polizei oder
die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.
46
5. Unentgeltlichkeit der Einwilligung
Für die
Einwilligung in
eine klinische
Sektion darf
keine Gegenleistung
verlangt oder
gewährt werden.
6. Dokumentation
(1) Die die
klinische Sektion
durchführende Ärztin
oder der
durchführende Arzt fertigt
eine Niederschrift an. Diese enthält Angaben
1. zur Identität,
2. über das
Untersuchungsergebnis und
3. darüber, ob und welche
Organe und/oder Gewebe entnommen wurden.
(2) Eine Ausfertigung der Niederschrift wird der
behandelnden Ärztin oder dem behan-
delnden Arzt
unverzüglich übersandt
und ist von
dieser oder
diesem der Patientendo-
kumentation beizufügen.
(3) Gesetzliche Meldepflichten bleiben unberührt.
II. ANATOMISCHE SEKTION
1. Begriff und Aufgaben
Eine anatomische
Sektion (Präparation)
ist die
Zergliederung eines
Leichnams oder
seiner Teile in
anatomischen Instituten
zum Zwecke der
Lehre, der
Ausbildung von
Ärztinnen und Ärzten sowie der medizinischen Forschung.
2. Voraussetzungen
(1) Die anatomische
Sektion darf unter ärztlicher Aufsicht oder
Leitung bzw. unter Auf-
sicht oder
Leitung von
Hochschullehrerinnen oder
Hochschullehrer der
Anatomie nur
vorgenommen werden, wenn
1. die anatomische Sektion zur
Ausbildung des Nachwuchses in medizinischen
und
naturwissenschaftlichen Berufen
gemäss Approbations-
oder Ausbil-
dungsordnung dient und
2. die
verstorbene Person
oder ihre
nächsten Angehörigen
nach dokumentier-
ter Information über eine anatomische Sektion
eingewilligt haben und
3. die Leichenschau nach § 22
Bestattungsgesetz stattgefunden hat, ein natür-
licher Tod
vorliegt oder der
Leichnam von der
Staatsanwaltschaft freigege-
ben wurde.
(2) Nächste Angehörige
sind in der
Reihenfolge Ehegatte
oder Lebenspartner nach
dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
volljährige Kinder,
Eltern, volljährige
Geschwister,
die Person, die
mit der verstorbenen
Person in einer auf Dauer
angelegten Lebensge-
meinschaft gelebt hat, soweit im Behandlungsvertrag nicht etwas anderes
bestimmt ist.
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3. Verfahren
(1) Soweit es im Hinblick auf den Zweck der anatomischen Sektion
erforderlich ist dür-
fen Leichenteile entnommen werden.
(2) Ergeben sich bei der anatomischen Sektion erstmals Anhaltspunkte
dafür, dass die
verstorbene Person eines nicht natürlichen Todes gestorben ist,
hat die verantwortliche
Person im Sinne von Ziffer II. 2 Abs. 1 die Sektion sofort zu beenden
und unverzüglich
die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.
(3) Für die Einwilligung in eine anatomische Sektion darf keine
Gegenleistung verlangt
oder gewährt werden. Ziffer II. 3 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Nach Beendigung
der anatomischen
Sektion hat die
verantwortliche Person im
Sinne von Ziffer
II. 2 Abs.
1 für die
Bestattung zu
sorgen. Die
Übernahme der Bestat-
tungskosten ist zulässig.
4. Dokumentation
Die für die anatomische Sektion verantwortliche Person im Sinne
von Ziffer II. 2 Abs. 1
fertigt eine
Niederschrift über
das Vorliegen der
Voraussetzungen nach Ziffer
II. 2 und
II. 3 an.
III. ENTNAHME VON ORGANEN ODER GEWEBEN
(1) Die einschlägigen
Bestimmungen des
Transplantationsgesetzes (TPG),
insbeson-
dere die §§ 3, 4 und 17 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Die Entnahme von Organen, Geweben und/oder Gewebeteilen,
insbesondere Haut,
Hirnhaut, Hornhaut,
Gehörknöchelchen und
Knorpel ist
zulässig, wenn
eine ausdrück-
liche Einwilligung
der verstorbenen
Person oder ihrer
nächsten Angehörigen
vorliegt.
Ziffer I.2 Abs. 5 (Begriff und Reihenfolge der nächsten
Angehörigen) gilt entsprechend.
Sie erfolgt unter ärztlicher Aufsicht.
(3) Eine Beschränkung
der Entnahme zu
diagnostischen und/oder
therapeutischen
Zwecken auf
bestimmte Organe,
Gewebe oder
Gewebeteile ist durch
eine Verfügung
der verstorbenen Person oder ihrer nächsten Angehörigen
möglich.
(4) Gesundheitliche Schäden
der Empfängerin
bzw. des
Empfängers durch
für eine
Übertragung ungeeigneter
Organe, Gewebe
und/oder Gewebeteile
sind durch Einhal-
tung von
Ausschlusskriterien nach
dem aktuellen
medizinischen Wissensstand auszu-
schließen.
(5) Die Entnahme
ist nach
Zeitpunkt, Organ-
und Gewebespezifität
sowie Menge zu
dokumentieren.
(6) Ziffer I. 2 Abs. 1 Satz 2, Ziffer I. 4 Abs. 4 und Ziffer I. 5
gelten für die Entnahme von
Organen, Gewebe
und Gewebeteilen
im Rahmen einer
Sektion zu diagnostischen
und/oder therapeutischen Zwecken entsprechend.